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Infos und Kontakte zu den zuständigen Binnenschiffs-
und Seeschiffsregister
der Bundesrepublik Deutschland |
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Im Schiffsregister werden Schiffe ab einer bestimmten Größe und Schiffe bestimmter Gattung eingetragen. Aus den Angaben im Schiffsregister kann das Schiff identifiziert werden. Außerdem dient es zum Nachweis, wer Eigentümer ist. Das Schiffsregister ist ein öffentliches Register - die Einsicht ist jedermann gestattet. Im Schiffsregister des jeweiligen Landesbezirkes werden Schiffe eingetragen, deren Heimatort oder Heimathafen in dem jeweiligen Bundesland oder Landesbezirk ist. Heimatort bzw. Heimathafen ist der Ort, von dem aus die Schifffahrt mit dem Schiff betrieben wird. Der Heimatort muss nicht mit dem tatsächlichen Liegeplatz des Schiffes überein stimmen. Das Seeschiffsregister In das Seeschiffsregister werden Seeschiffe eingetragen, die berechtigt oder verpflichtet sind, die deutsche Bundesflagge zu führen. Die Bundesflagge haben alle Seeschiffe zu führen, deren Eigentümer deutsche Staatsangehörige sind und die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Der deutsche Eigentümer eines Seeschiffes ist verpflichtet, das Schiff im Seeschiffsregister eintragen zu lassen, wenn die Rumpflänge des Schiffes 15 Meter übersteigt. Kürzere Schiffe können eingetragen werden, wenn der Eigentümer es wünscht. Das Binnenschiffsregister In das Binnenschiffsregister werden Schiffe eingetragen, die überwiegend zur Schifffahrt auf den Binnengewässern bestimmt sind. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers können Schiffe eingetragen werden, die eine Mindestgröße haben:· Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, müssen eine Tragfähigkeit von mindestens 10 Tonnen haben.· Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (z.B. Sportboote), müssen eine Wasserverdrängung von mindestens 5 Kubikmetern haben.· Schlepper, Tankschiffe und Schubboote sind unabhängig von der Größe eintragungsfähig.Der Eigentümer ist verpflichtet, das Schiff im Register eintragen zu lassen, wenn die Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen bzw. die Wasserverdrängung mindestens 10 Kubikmeter beträgt. Schlepper, Tankschiffe und Schubboot müssen stets eingetragen werden. |
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alle Angaben ohne Gewähr
© Uwe Giesler / Berlin
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