Infos und Kontakte zu den zuständigen Binnenschiffs- und Seeschiffsregister

der Bundesrepublik Deutschland

 
   
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- Rechtslage für Deutschland -

In das deutsche Schiffsregister werden Seeschiffe und Binnenschiffe eingetragen, die berechtigt oder verpflichtet sind, die deutsche Bundesflagge zu führen.

Die Register für Seeschiffe und Binnenschiffe werden getrennt geführt. Sie werden von dem Amtsgericht als Registergericht geführt, in dessen Registerbezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet. Fehlt ein Heimathafen oder soll die Schifffahrt von einem ausländischen Ort aus betrieben werden, ist die Wahl des Schiffsregisters freigestellt.

Das Schiffsregister ist öffentlich und für jedermann einsehbar. Es gibt Auskunft über das Eigentum und rechtliche Verhältnisse bezüglich der eingetragenen Schiffe.

Die Bundesflagge können alle Seeschiffe führen, deren Eigner deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben (bei juristischen Personen, wenn Deutsche die Mehrheit im Vorstand oder in der Geschäftsführung stellen). Der deutsche Eigentümer eines Seeschiffes ist verpflichtet, das Schiff im Schiffsregister eintragen zu lassen, wenn die Rumpflänge des Schiffes 15 m übersteigt.

Bei Binnenschiffen besteht eine Eintragungspflicht, wenn das Schiff eine Tragfähigkeit von über 20 Tonnen oder eine Wasserverdrängung von mehr als 10 m³ hat. Kürzere oder kleinere Schiffe können eingetragen werden, wenn der Eigentümer es wünscht. Als Bestätigung der Eintragung erhält der Eigner eines Seeschiffes das Schiffszertifikat, der Eigner eines Binnenschiffes den Schiffsbrief.

INFO => Auch in anderen Ländern werden entsprechende Schiffsregister, die allesamt öffentlichen Glauben genießen, geführt. Insbesondere aus Kostengründen nutzen auch deutsche Reeder häufig die Möglichkeit, eigene Schiffe unter ausländischer Flagge mittels Eintragung in ein ausländisches Schiffsregister fahren zu lassen. Bekannt für eine solche Ausflaggung sind insbesondere Länder wie Griechenland, Liberia und Panama, aber auch einige Karibikstaaten.

Deutschland führte 1989 ein internationales Seeschifffahrtsregister (Zweitregister) ein, das es erlaubt, die deutsche Flagge zu führen, aber dennoch die Besatzung außerhalb des deutschen Arbeits- und Tarifrechts zu beschäftigen.

Der Schiffsregistereintrag dient zum Nachweis, wer der Eigentümer ist. Eein Schiff kann [wie ein Grundstück] durch eine Schiffshypothek belastet werden. Zur Sicherheit der Gläubiger werden die Belastungen im Schiffsregister eingetragen. Voraussetzung der Eintragung ist die amtliche Vermessung des Schiffes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Gemäß Art.91 des Seerechtsübereinkommens besitzen Schiffe die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Das bedeutet, dass auf diesen Schiffen die Rechtsordnung des Flaggenstaates gilt. Sie unterstehen auf der Hohen See der ausschließlichen Hoheitsgewalt dieses Staates, => bilden jedoch keinen Teil von dessen Staatsgebiet !!.

Von amtlichen Registern zu unterscheiden sind Klassifikationsgesellschaften wie z.B. das Lloyd’s Register of Shipping, das Registro Italiano Navale - wie auch Germanischer Lloyd - oder Det Norske Veritas. Bei den Klassifikationsgesellschaften handelt es sich um eine Art 'TÜV', ohne deren 'Plakette' die wenigsten Häfen angelaufen werden dürfen.

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Schiffsregister BRD
   
alle Angaben - ohne Gewähr - Stand vom August 2014